Familienbeihilfe Webkatalog
Familienbeihilfe
Eltern mit Wohnsitz in Österreich oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf den Erhalt von Familienbeihilfe. Unabhängig von der Art der Beschäftigung und dem Einkommen. Für Kinder unter 18 Jahren bekommt man die Familienbeihilfe automatisch. Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und für den kommenden Monat. Für das Kind, welches im gemeinsamen Haushalt der Eltern wohnt, hat die Mutter Anspruch auf die Familienbeihilfe. Die Mutter kann jedoch darauf verzichten und somit fällt die Beihilfe dem Vater zu. Leben die Elternteile jedoch getrennt, steht natürlich die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt und gemeldet ist. Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
Die Familienbeihilfe beträgt monatlich:
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 4. Kind | |
| ab der Geburt | € 105,40 | € 118,20 | € 140,40 | € 155,44 |
| ab dem 3. Lebensjahr | € 112,40 | € 125,50 | € 147,70 | € 162,70 |
| ab dem 10. Lebensjahr | € 130,90 | € 143,70 | € 165,90 | € 180,90 |
| ab dem 19. Lebensjahr | € 152,70 | € 165,50 | € 187,70 | € 202,70 |
Zuständigkeit und Ablauf
Die Zuständige Stelle für den Antragsteller ist das Wohnsitzfinanzamt. Der Verfahrensablauf gestaltet sich wie folgt: Die Familienbeihilfe muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das kann entweder persönlich oder schriftlich erfolgen. Das Antragsformular erhält man bei der zuständigen Stelle oder aber auch im Internet.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag ist ein Absetzbetrag, den der Bezieher in Form einer Negativsteuer ausbezahlt bekommt. Der Momentane Betrag liegt bei € 50,90 pro Kind und Monat. Jeder Steuerpflichtige der Familienbeihilfe bezieht hat Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Der Betrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und muss nicht eigens beantragt werden. Auf den Kinderabsetzbetrag hat man auch Anspruch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.