Kinderbetreuung Webkatalog
Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld haben alle Eltern deren Kinder am und ab dem 1. Jänner 2002 zur Welt gekommen sind. Aber auch Eltern von Pflegekindern oder Adoptivkindern haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld löst das frühere Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe ab. Der Unterschied zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und den beiden zuletzt genannten besteht darin, dass es auch an jenen Personen ausbezahlt wird, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind oder waren. Das wären Hausfrauen oder Hausmänner, Studierende oder auch geringfügig Beschäftigte Personen
Die möglichen Bezugsvarianten
- Bis zum 36. Lebensmonat, gilt für beide Elternteile oder bis zum 30. Lebensmonat des Kindes gilt für einen Elternteil. Die Bezugshöhe beträgt dabei € 14,53 täglich, etwa € 436,-- pro Monat.
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- Bis zum 24. Lebensmonat, gilt für beide Elternteile oder bis zum 20. Lebensmonat des Kindes gilt für einen Elternteil. Die Bezugshöhe beträgt dabei € 20,80 täglich, etwa € 624,-- pro Monat.
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- Bis zum 18. Lebensmonat, gilt für beide Elternteile oder bis zum 15. Lebensmonat des Kindes gilt für einen Elternteil. Die Bezugshöhe beträgt dabei € 26,60 täglich, etwa € 798,-- pro Monat.
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Wählen der Variante
Die Variante ist bei der ersten Antragstellung zu wählen. Bei Mehrlingsgeburten stehen dem Antragsteller weitere € 7,27 täglich zu. Bei einem geringen Einkommen kann ein Zuschuss von € 6,06 täglich beantragt werden, ACHTUNG: dieser ist später aber zurückzuzahlen. Zum Kinderbetreuungsgeld kann man jährlich noch € 16.200,-- dazuverdienen. Hat man sich für eine der Angebotenen Varianten entschieden, und ist das Kinderbetreuungsgeld beantragt, so hat man keine Möglichkeit mehr eine andere Leistungsvariante zu wählen. Dies gilt für beide Elternteile.
Anspruch für welches Kind
Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld hat man immer nur für das jüngste Kind. Kommt in diesem Zeitraum der Inanspruchnahme wieder ein Kind zur Welt, erlischt der Anspruch für das nun ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld muss für das Neugeboren auch wieder neu beantragt werden. Selbiges gilt auch für Adoptivkinder oder Pflegekinder.
Ordnung muss sein
Kinderbetreuungsgeld erhält man immer nur für das jüngste Kind, daher muss man die Geburt eines weitern Kindes sofort bei der Krankenkasse melden. Würde man für das nun ältere Kinde auch noch Beihilfe beziehen so muss dieses zu Unrecht bezogene Geld zurückbezahlt werden. Weiters ist die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung korrekt durchzuführen. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich an diesen Untersuchungen. Hält man sich nicht an diese Nachweispflicht so halbiert sich das Kinderbetreuungsgeld zu genau festgelegten Zeitpunkten.
Welche Fristen müssen eingehalten werden
Für den Tag der Geburt kann frühestens das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Bei Adoptivkindern oder Pflegekindern gilt der erste Tag der Pflege oder der Adoption. Bei verspäteter Antragstellung wird das Kinderbetreuungsgeld bis zu sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. Es gilt immer der Tag an dem der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eingegangen ist
Ein korrekter Verfahrensablauf
Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Dies geschieht persönlich, schriftlich oder elektronisch. Antragsformulare erhält man bei der zuständigen Stelle oder aber auch im Internet. Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular meist automatisch per Post. Vollständig, korrekt ausgefüllt und unterschrieben ist das Formular dann bei der zuständigen Stelle einzureichen.